Weihnachtswerbung entscheidet sich im September. Wer erst im November über Geschenke an Kunden und Geschäftspartner nachdenkt, wählt unter Zeitdruck – und übersieht dabei meist die eine Grenze, die darüber entscheidet, ob das Präsent am Jahresende als Betriebsausgabe anerkannt wird.
Denn die Freigrenze von 50 Euro ist keine Formalie für die Buchhaltung. Sie ist eine Vorgabe für die Produktauswahl und muss feststehen, bevor Budget, Empfängerliste und Veredelung entschieden werden. Wer sie erst beim Jahresabschluss prüft, hat die Kundengeschenke längst bestellt.
Dieser Überblick richtet sich an Marketing- und Einkaufsverantwortliche in Unternehmen, an KMU, Vereine, Bildungseinrichtungen und Agenturen, die Geschenke für Kunden und Geschäftspartner selbst verantworten. Er erklärt die 50-Euro-Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde, die Sonderrolle von Streuwerbeartikeln, die Pauschalversteuerung und die nötige Dokumentation.
Kundengeschenke absetzen: das Wichtigste in Kürze
Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgabe abziehbar, solange ihr Wert je beschenkter Person und Wirtschaftsjahr 50 Euro nicht übersteigt. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug für diese Geschenke vollständig – nicht nur für den übersteigenden Betrag. Zusätzlich gelten eine Aufzeichnungspflicht und eine eigene Regelung für Streuartikel unter 10 Euro.
Die Freigrenze wurde 2024 von 35 Euro auf 50 Euro erhöht und gilt seither unverändert. Für Kundengeschenke zu Weihnachten 2026 ist damit derselbe Rahmen maßgeblich wie in den beiden Vorjahren.
Die 50-Euro-Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde
Die 50-Euro-Grenze bezieht sich auf eine Person und ein Wirtschaftsjahr. Alle Geschenke des Jahres an denselben Kunden werden zusammengerechnet: das Weihnachtspräsent, die Aufmerksamkeit zum Firmenjubiläum, das Mitbringsel nach einem Messetermin.
Wer einem Kunden im Sommer bereits kleine Geschenke überreicht hat, hat zu Weihnachten also weniger Spielraum. Genau deshalb lohnt sich eine Empfängerliste, die das ganze Jahr über mitläuft.
Diese Liste ist kein Verwaltungsaufwand, sondern die Grundlage jeder sauberen Planung. Ohne sie lässt sich die Grenze nur schätzen.
Freigrenze statt Freibetrag
Der Unterschied ist entscheidend und wird häufig verwechselt. Ein Freibetrag bliebe auch bei höheren Kosten anteilig erhalten. Eine Freigrenze dagegen ist eine hart gesetzte Grenze.
Kostet das Geschenk 50,01 Euro, sind die kompletten Aufwendungen nicht abziehbar. Mit dem Betriebsausgabenabzug entfällt in der Regel auch der Vorsteuerabzug.
Ein Beispiel: Zwei Geschenke zu 28 Euro an denselben Geschäftspartner ergeben 56 Euro im Jahr – und damit keinen Abzug für beide Zuwendungen.

Netto oder brutto: was beim Wert des Geschenks zählt
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist der Nettobetrag maßgeblich. Wer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, etwa als Kleinunternehmer, rechnet mit dem Bruttowert.
Kosten für Verpackung und Versand gehören nicht zum Wert des Geschenks. Die individuelle Veredelung mit Ihrem Logo zählt dagegen zu den Anschaffungskosten und wird mitgerechnet.
Geschenke an Kunden und Geschäftspartner richtig zuordnen
Gemeint sind alle Personen außerhalb des eigenen Betriebs: Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner, Mitglieder, Fördernde. Ob Sachgeschenke, Eintrittskarten oder ein Präsent aus dem Weihnachtssortiment – für die Grenze spielt die Art der Sachzuwendung keine Rolle.
Geldgeschenke sind ausgenommen und stets steuerpflichtig. Warenproben ohne Geschenkcharakter gelten dagegen nicht als Zuwendung im Sinne der Vorschrift.
Geschenke an Geschäftspartner: warum der betriebliche Anlass zählt
Das Geschenk muss in einem klaren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit stehen. Es darf keine Gegenleistung für einen konkreten Auftrag sein, sonst handelt es sich steuerlich nicht mehr um ein Geschenk.
Gepflegte Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern sind ein ausreichender Anlass. Private Freundschaft ist es nicht.
Streuwerbeartikel unter 10 Euro: die zweite Grenze
Sachzuwendungen bis 10 Euro gelten als Streuwerbeartikel. Sie fallen nicht unter die 50-Euro-Grenze, sind unbegrenzt abziehbar und müssen nicht empfängerbezogen aufgezeichnet werden.
Typische Beispiele sind Schreibgeräte, Lanyards oder kleine Produkte aus dem Bereich Küche und Haushalt. Für breit gestreute Aktionen am Messestand, im Mailing oder als Beileger ist das die unkomplizierteste Wahl.
Streuartikel und Kundengeschenke schließen sich nicht aus. Viele Unternehmen kombinieren beides: eine kleine Aufmerksamkeit für die Breite, ein hochwertigeres Präsent für Schlüsselkunden.

Pauschalversteuerung: 30 Prozent nach § 37b EStG
Geschenke sind beim Empfänger grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorteil und damit eine Betriebseinnahme. Damit für Ihre Kunden daraus keine Steuerpflicht entsteht, können Sie die Steuer pauschal übernehmen.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG beträgt 30 Prozent des Wertes, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie wird von Ihrem Unternehmen getragen, nicht von der beschenkten Person.
Das Wahlrecht muss für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden. Bei Streuartikeln unter 10 Euro ist die Pauschalierung nicht erforderlich.
Wichtig: Die Pauschalsteuer heilt keine überschrittene Freigrenze. Geschenke über 50 Euro bleiben für Sie eine nicht abziehbare Ausgabe.
Geschenke an Mitarbeiter: andere Regeln, andere Grenzen
Für die eigene Belegschaft gilt die 50-Euro-Grenze nicht. Sachzuwendungen an Mitarbeiter bleiben monatlich bis 50 Euro steuerfrei; zu persönlichen Anlässen kommen Aufmerksamkeiten bis 60 Euro hinzu.
Übersteigen Geschenke diese Grenze, gelten sie als Arbeitslohn und werden entsprechend steuerpflichtig. Streuartikel unter 10 Euro bleiben auch hier außen vor.
Mitarbeitergeschenke sollten deshalb getrennt von Kundengeschenken geplant und gebucht werden. Wer nach Ideen für die Belegschaft sucht, findet sie in unserem Beitrag zu Mitarbeitergeschenken zu Weihnachten.
Dokumentation: Empfänger, Anlass und Wert festhalten
Ohne Nachweis kein Abzug. Festzuhalten sind Empfänger, Anlass, Wert und Datum – und zwar getrennt von den übrigen Ausgaben in der Buchhaltung.
Ab 10 Euro ist diese Aufzeichnung Pflicht. Bei Streuwerbeartikeln darunter entfällt sie vollständig.
Eine einfache Tabelle je Kunden genügt. Sie ist zugleich das Instrument, um die Grenze über das gesamte Jahr im Blick zu behalten.
Bewährt hat sich, Geschenke direkt bei der Bestellung zu erfassen und nicht erst beim Jahresabschluss. Später fehlen erfahrungsgemäß genau die Angaben zum Anlass.
Warum die Planung im September beginnt
Im September liegen alle Zahlen vor, die für diese Entscheidung nötig sind: der Geschäftsverlauf des Jahres, die gepflegte Empfängerliste und die Geschenke, die einzelne Kunden bereits erhalten haben.
Zwei Monate später fehlt genau diese Ruhe. Dann konkurriert die Auswahl mit Jahresabschluss, Messen und Urlaubszeiten – und Korrekturen an Menge, Produkt oder Logoposition kosten am meisten.
Ein bewährter Rhythmus: Im September stehen Budget und Empfängerliste, im Oktober fallen Produktentscheidung und Logofreigabe, im November läuft die Produktion. Wer diesen Takt einhält, hat die Geschenke rechtzeitig bei den Beschenkten.

Was im September feststehen sollte
Drei Dinge: die Empfängerliste mit den je Person bereits genutzten Beträgen, das Budget pro Kopf und die Entscheidung zwischen Geschenken innerhalb der Grenze und pauschal versteuerten Zuwendungen.
Erst danach beginnt die Produktauswahl. In dieser Reihenfolge fällt die Wahl leichter, und teure Änderungen an fertigen Entwürfen entfallen.
Welche Geschenke besonders früh entschieden werden müssen
Alles, was individuell veredelt wird, braucht Vorlauf für Freigaben: Druckdaten, Farben, Positionierung des Logos, Musterfreigabe. Lasergravur und Stickerei setzen sauber vorbereitete Vorlagen voraus.
Adventskalender sind der klarste Fall. Sie müssen vor dem 1. Dezember beim Empfänger liegen, sonst verfehlen sie ihren Zweck vollständig.
Welche Werbegeschenke in die 50-Euro-Grenze passen
Der Rahmen ist größer, als viele Unternehmer annehmen. Trinkflaschen und Tassen, Notizbücher, Taschen und Rucksäcke, Schirme, Werbetextilien und Powerbanks lassen sich in dieser Spanne hochwertig umsetzen.
Entscheidend ist weniger das Produkt als die Veredelung. Eine präzise Lasergravur oder ein sauberer Tampondruck erzeugt mehr Freude als ein größerer, lieblos bedruckter Artikel.
Auch die Geste wirkt. Geschenke, die im Arbeitsalltag der Beschenkten tatsächlich genutzt werden, erinnern über das ganze Jahr an Ihr Unternehmen. Darin liegt der Unterschied zwischen durchdachten Kundengeschenken und einer beliebigen Aufmerksamkeit.
Bei highflyers.de finden Sie zu jeder Kategorie das passende Verfahren – vom Siebdruck über Digitaldruck bis zur Stickerei. Bereits kleine Auflagen sind möglich, auch bei Weihnachtspräsenten für ausgewählte Kunden.
Wer auf klassische Aufmerksamkeiten setzt, bleibt mit Weihnachtssüßigkeiten meist ohnehin im Bereich der Streuartikel.
Häufige Fragen zu Kundengeschenken
Wie hoch dürfen Geschenke an Kunden sein?
Bis 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Der Betrag versteht sich netto, sofern Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, andernfalls brutto.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
Der Betriebsausgabenabzug entfällt vollständig, in der Regel ebenso der Vorsteuerabzug. Die Antwort lautet also: Betroffen ist nicht der übersteigende Teil, sondern der gesamte Betrag.
Zählt der Logodruck zum Wert des Geschenks?
Ja. Die Veredelung gehört zu den Anschaffungskosten und wird mitgerechnet. Kosten für Verpackung und Versand bleiben dagegen außen vor.
Muss ich alle Geschenke dokumentieren?
Ab 10 Euro ja, mit Empfänger, Anlass, Wert und Datum in getrennter Aufzeichnung. Streuwerbeartikel darunter sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen.
Gelten dieselben Regeln für Geschenke an Mitarbeiter?
Nein. Für Mitarbeiter gelten eigene Regelungen mit monatlich 50 Euro für Sachzuwendungen und bis zu 60 Euro für Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung
Dieser Beitrag fasst die geltenden Regeln im Überblick zusammen und ersetzt keine Beratung. Die Beurteilung im Einzelfall – etwa bei gemischten Anlässen, Bewirtungen oder ausländischen Empfängern – gehört in die Hand Ihrer steuerlichen Beratung.







